(BGH)
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 26.10.2011 - IV ZR 150/10 entschieden, dass weiterhin nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind, vom Nachlass des Vaters für Erbfälle, die vor dem 29.5.2009 eingetreten sind, ausgeschlossen bleiben.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war nichtehelich vor 1940 geboren worden. Er hatte Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall seines Vaters, der im Jahr 2006 verstorben war, geltend gemacht. Die eheliche Tochter des Vaters ist die durch Testament bestimmte Alleinerbin.
Der BGH stellte fest, dass der Ausschluss der nichtehelichen Kinder vom Nachlass des Vaters für vor dem 29.5.2009 eingetretene Erbfälle nicht gegen die Artikel 3, 6 und 14 des Grundgesetzes verstoße. Dass die gesetzliche Neuregelung erst ab 29.5.2009 gelte, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt, wie das grundgesetzlich geschützte Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die bisherige Regelung. Auch habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Gesetzgeber nicht angewiesen, die Rechtslage für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung vom 28.5.2009 zu ändern.
BGH, Urteil vom 26.10.2011 - IV ZR 150/10
Eingetragen: 7.11.2011