Übernachtungskosten

Übernachtungskosten sind die Aufwendungen, die der Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung bei Dienstreisen bezahlt hat. Diese Kosten können als Reisekosten angesetzt und als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden, falls sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt worden sind. Dazu muss die Rechnung aufgehoben werden, die auf den Namen des Steuerpflichtigen ausgestellt sein muss. Anstelle des Einzelnachweises kann auch ein Pauschbetrag von 20 € angegeben werden.
Seit Anfang Januar 2010 gilt für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Jedoch unterliegen die Kosten für das Frühstück weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 Prozent, da sie keine Nebenleistung der Beherbergungsleistung sind.
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