Abgeltungssteuer

Alle Kapitalerträge und alle privaten Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen und Termingeschäften werden seit 2009 durch die Abgeltungssteuer (§ 32d EStG) steuerlich einheitlich behandelt. Dies bedeutet, dass nahezu alle entsprechende Zuwächse mit einem pauschalisierten Steuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) belegt werden. Dies sind zum Beispiel Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds sowie Zertifikatserträge.Die Abgeltungssteuer müssen Ledige zahlen, wenn sie mehr als 801 € aus Kapitalvermögen einnehmen, Verheiratete zahlen sie, wenn sie mehr als 1.602 € Kapitalvermögen einnehmen.
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