Abschreibung Sobald ein Freiberufler einen Gegenstand für sein Büro kauft, der dauerhaft im Betrieb verbleiben soll, wird dieses Wirtschaftsgut zu einem Teil des Anlagevermögens. Dies ist auch der Fall, wenn der Gegenstand nicht für immer dem Betrieb zur Verfügung steht. Falls die Anschaffungskosten den Betrag von 150 € (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, kann nicht der gesamte Kaufpreis im Jahr des Erwerbes steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Anschaffungskosten werden stattdessen auf mehrere Jahre je nach der Nutzungsdauer des entsprechenden Gegenstands aufgeteilt. Diese Abschreibung wird auch als Absetzung für Abnutzung bezeichnet. Als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes angesetzt.
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