Anfechtung
Die
Anfechtung einer testamentarischen oder erbervertraglichen Anordnung bewirkt, dass diese mit Rückwirkung beseitigt wird, so wie wenn diese letztwillige Verfügung nie existiert hätte.
Dabei ist der
Erblasser bei einem
Testament nicht anfechtungsberechtigt, obwohl er Erklärender ist: er kann sein
Testament nämlich jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Widerruf aufheben oder ändern.
Einen
Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches
Testament kann der
Erblasser anfechten, soweit er seine Verfügung nicht mehr einseitig widerrufen kann.