Anlagevermögen

Zum Anlagevermögen gehören laut § 247 Abs. 2 HGB alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Betrieb zu dienen. Diese Wirtschaftsgüter umfassen dauerhafte Werte, langfristige Finanzanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände. Darunter fallen zum Beispiel das Bürogebäude, Büromöbel und Bürocomputer. Das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen ergeben zusammen das Betriebsvermögen. Somit ist das Anlagevermögen Teil der Bilanz eines Unternehmens. Es steht auf der Aktiva-Seite. Beim Anlagevermögen wird zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern unterschieden. Die zuerst genannten mindern in den meisten Fällen nicht sofort den Gewinn, sondern werden auf die Länge der Nutzungsdauer abgeschrieben.
Ab dem 1.1.2010 können geringwertige Wirtschaftsgüter, die bis zu 410 € kosten, wie Wirtschaftsgüter bis zu 150 € sofort abgeschrieben werden. Jedoch müssen zusätzlich alle geringwertige Wirtschaftsgüter, die mehr als 150 € kosten, in ein aktuelles Verzeichnis eingetragen werden. Zu beachten, dass in diesem Fall die Poolabschreibung für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter, deren Kosten zwischen 150,01 € und 1.000 € liegen, nicht möglich ist. (§ 6 Abs.2 + Abs.2a EStG)
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