Annahme der Erbschaft
Die
Annahme der Erbschaft geschieht durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung oder durch Ablauf der Frist zur Ausschlagung. Die Frist beträgt regelmäßig sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Erbe von dem Anfall und dem Grunde der BErufung Kenntnis erlangt (§ 1944 BGB).