Anschaffungskosten

Zu den Anschaffungskosten werden laut §255 I HGB alle Aufwendungen gezählt, die zum Erwerb eines Wirtschaftsgutes (Vermögensgegenstand) geleistet werden und die nötig sind, um das Wirtschaftsgut in einen betriebsbereiten Zustand zu bringen. Darunter fallen sowohl der Anschaffungspreis, die Anschaffungsnebenkosten und wenn vorhanden die anschaffungsnahen Aufwendungen. Gewährte Rabatte und Skonti müssen vom Anschaffungspreis abgezogen werden. Anschaffungsnebenkosten können zum Beispiel Kosten für Transport, Grundbucheintrag, Notar und Zölle sein.
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