Arbeitnehmerähnliche SelbständigeUnter arbeitnehmerähnliche Selbstständige werden solche Erwerbstätige verstanden, die aufgrund bestimmter Bedingungen rentenversicherungspflichtig sind. Eine Versicherungspflicht in den anderen Zweigen der Sozialversicherung besteht für sie jedoch nicht.Arbeitnehmerähnliche Selbständige werden nach den Bestimmungen der Scheinselbstständigkeit nicht als Arbeitnehmer eingestuft, wenn sie dauerhaft und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und wenn sie keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt den Betrag von 400,00 € übersteigt.
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