Außergewöhnliche Belastungen

Falls für einen Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als für die überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands, so können diese Beträge als außergewöhnliche Belastungen steuerlich angegeben werden. Laut § 33 Ab1. EStG ist es dann möglich, diese höheren Aufwendungen bei der Einkommensteuererklärung vom Gesamtbetrag der Einkünfte anzugeben, nachdem die Aufwendungen um die zumutbare Belastung gekürzt wurden. Typisches Beispiel für außergewöhnliche Belastungen sind Kosten der Lebensführung.
» Fenster schließen