Auflage
Im
Erbrecht (§1940 BGB) bedeutet eine
Auflage die Möglichkeit für einen Erblasser, mittels
Testament oder
Erbvertrag in seiner letztwilligen Verfügung Anordnungen zu treffen, die einen
Erben oder einen durch ein
Vermächtnis Begünstigten mit einem bestimmten Tun oder Lassen zu belasten (beschweren) oder diesem aber auch Vermögensgegenstände aus der Erbmasse vorzuenthalten.
Die Durchsetzung solcher Auflagen können durch den
Erben selbst, durch Miterben, aber auch Personen, die ohne die Beachtung der Auflagen einen Vorteil hätten erlangen können, etwa weil sie ansonsten erbberechtigt geworden wären, verlangt werden.