Einheitswert

Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, genau gesagt für Grundstücke (§§ 68 und 70 BewG), für Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG) sowie für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a BewG) ermittelt. Sie sind Bemessungsgrundlage des jeweiligen Grundstücks für die Erhebung der Grundsteuer. Der Einheitswert wird regelmäßig über Bewertungsmethoden definiert und durch einen anschließenden Feststellungsbescheid festgehalten.
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