Entnahmen

Wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen entnimmt und in sein Privatvermögen überführt, wird von Entnahmen gesprochen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Sobald somit ein Wert zu einem betriebsfremden Zweck verwendet wird, handelt es sich um eine Entnahme. Das Wirtschaftsgut können Geld aber auch Leistungen eines Angestellten für Privatzwecke sein. Der umgekehrte Weg, das heißt die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Privat- in das Betriebsvermögen wird Einlagen genannt.
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