Erbfolge gesetzliche
Hat ein Verstorbener zu Lebzeiten sein Recht auf gewillkürte Erbfolge nicht wahrgenommen, also nicht willkürlich durch
Verfügungen von Todes wegen durch
Testament noch durch
Erbvertrag festgelegt, wer sein oder seine Rechtsnachfolger sein sollen oder ist seine letztwillige Verfügung ungültig ("Computertestament"), so greift die so genannte gesetzliche Erbfolge.
Die gesetzliche Erbfolge ist gemäß einer Abstammungshierarchie gegliedert, in so genannten Ordnungen. Diese können, ausgehend von der Person des Erblassers, wie folgt beschrieben werden.
Erbfolge 1. Ordnung:
Abkömmlinge (Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder)
Erbfolge 2. Ordnung: Eltern und deren
Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.)
Erbfolge 3. Ordnung: Großeltern und deren
Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.)
Erbfolge 4. Ordnung: Urgroßeltern und deren
Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.)
Erbfolge 5. und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge
In der gesetzlichen Erbfolge wird nicht nach Quoten unter den Erbberechtigten aufgeteilt, sondern nach dem sogenannten Stammesprinzip. D.h., dass
Abkömmlinge eines zu Lebzeiten des Erblassers verstorbenen Erbberechtigten (z.B. Enkel des Erblassers, deren Vater frühzeitig verstorben ist) zu gleichen Teilen in die Rechte des Erbberechtigten aufsteigen und anteilig bedacht werden, während die
Abkömmlinge des noch lebenden Bruders des Erbberechtigten, also aus Sicht des Erblassers ebenfalls Enkel, leer ausgehen, da ihr lebender Vater die andere Hälfte erbt. Wie gesagt, dies gilt nur für den Fall, dass der
Erblasser nicht anderweitige letztwillige Vorkehrungen getroffen hat.
Bei der Erbfolge sind besondere Umstände zu berücksichtigen. Dazu zählt u.a. die Möglichkeit der durch gewillkürte aber auch gesetzliche Erbfolge bestimmten Erben, durch eine fristgerechte
Ausschlagung den Verzicht auf den Erbanteil zu erklären