Fachliteratur

Wenn Fachliteratur wie Bücher oder Zeitschriften gekauft werden, gehören diese Aufwendungen zu den Betriebsausgaben oder zu den Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Damit die Kosten abzugsfähig sind, muss die Fachliteratur eindeutig berufsbezogen sein. Auf der Rechnung sollte unbedingt der Titel, der Autor und der Erwerber genannt sein (BFH vom 4.12.2003, VI B 155/00). Die Abgrenzung zwischen ausschließlichem Berufsnutzen und Privatnutzen ist teilweise recht schwer zu ziehen. Typisches Beispiel hierfür sind Computerzeitschriften, da bei diesen Zeitschriften häufig ein privates Interesse nicht ausgeschlossen werden kann. Die Kosten von Tageszeitungen können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
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