Freibetrag im Schenkungsfall oder Erbfall
Die Erbschaftsteuerklassen und Freibeträge ergeben sich aus folgender Tabelle (Stand: 31.12.2007):
Erbschaftsteuer-Klassen und –Freibeträge |
Steuer- klasse | Erwerber | Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) |
| Ehegatte | Euro 307 000,– |
I | Kind; Stiefkind; Enkel, falls Eltern vorverstorben | Euro 205 000,– |
| Enkel; Urenkel; Eltern und Großeltern im Erbfall | Euro 51 200,– |
II | Eltern und Großeltern bei Schenkung; Geschwister; Neffen; Nichten; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte | Euro 10 300,– |
III | alle Übrigen, insb. Paare ohne Trauschein | Euro 5 200,– |
Durch wiederholte Schenkung alle 10 Jahre unter Ausnützung der jeweils geltenden Freibeträge kann man Vermögen schon zu Lebzeiten schenkungsteuerfrei vor allem auf Ehegatten, Kinder und Enkel übertragen (Beispiel: Wenn der Vater auf seine Tochter vor 11 Jahren ein Grundstück im steuerlichen Wert von 205.000 € geschenkt hat, dann spielt diese Schenkung keine Rolle mehr, wenn er jetzt eine erneute Schenkung vornimmt. Der Vater könnte also weiteres Vermögen im steuerlichen Freibetrag von 205.000 € auf seine Tochter übertragen. Wegen des Ablaufs der 10 Jahre steht der Tochter der Freibetrag von 205.000 € wieder zu und Schenkungsteuer ist nicht zu zahlen. Hat der Vater die erste Schenkung vor 9 Jahren vorgenommen, ist der Wert beider Schenkungen zu addieren und davon nur ein Mal der Freibetrag abzuziehen. Durch eine gezielte Schenkung im 10-Jahresrhythmus können somit nach 10 Jahren und einem Tag 410.000 € von jedem Elternteil auf jedes Kind steuerfrei übertragen werden.)