Geldstrafen

Geldstrafen können genau so wie Geldbußen nicht als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind. Der Grund liegt darin, dass die Person als solches bestraft wird und nicht seine Tätigkeit. Falls aufgrund der beruflich veranlassten Tat jedoch Gerichts- oder Anwaltskosten anfallen, können diese als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
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