Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung ist gegeben, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig pro Monat nicht mehr als 400 € beträgt (§8 Abs.1 Nr.1 SGB IV). Diese Tätigkeiten werden auch als Mini-Jobs oder als 400-Euro-Jobs bezeichnet. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle. Der Arbeitnehmer muss keine Steuern oder Sozialabgaben zahlen, der Arbeitgeber hingegen muss Steuern und Sozialabgaben in Höhe von rund 30 Prozent abführen.
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