Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen laut EStG §4 Abs.3 Satz 3 beweglich, abnutzbar und selbständig nutzbar sein. Ihre Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dürfen nicht 150 € übersteigen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann müssen in den Jahren 2008 und 2009 diese Wirtschaftsgüter laut § 6 Abs. 2 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Ab dem 1.1.2010 gilt eine neue Regelung: Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 € netto können ab 2010 sofort abgeschrieben werden. Wenn der Nettopreis zwischen 150 € und 410 € liegt, müssen die Wirtschaftsgüter zudem in einem Verzeichnis für Wirtschaftsgüter erfasst werden. Anstelle der sofortigen Abschreibung können die Wirtschaftsgüter aber auch im Bereich zwischen 150 € und 1000 € in einen Sammelposten gestellt und einheitlich über 5 Jahre abgeschrieben werden. Man muss sich jedoch für ein Wirtschaftsjahr festlegen, ob man für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter die sofortige Abschreibung oder die Poolbildung wählt.
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