Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer, die eine Rechtsverkehrsteuer darstellt, entsteht mit dem Erwerb eines Grundstückes. Der Grundstückserwerber und der Grundstücksveräußerer zahlen normalerweise eine Grunderwerbsteuer. Dies kann aber auch vertraglich anders geregelt werden, so dass nur der Grundstückserwerber die vollständige Grunderwerbsteuer zu leisten hat. Falls das Grundstück durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, sowie deren Ehegatten, Stiefkindern und deren Ehegatten, erworben wird, sind sie von der Grunderwerbsteuer befreit. Dasselbe gilt für den Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Laut § 11 des Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) beträgt der Steuersatz 3,5 Prozent. Jedoch dürfen die Bundesländer seit dem 1. September 2006 den Steuersatz selber bestimmen.
Bei Erwerb eines Grundstückes im Rahmen bestimmter betrieblicher Umwandlungsvorgänge kann ab dem 1.1.2010 unter gewissen Umständen eine Befreiung von der Grunderwerbssteuer stattfinden. Unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um einen Rechtsvorgang gemäß § 1 I Nr.1 bis 3 UmwStG handelt, wird diese Befreiung auch gewährt, wenn bei einer Personengesellschaft der Gesellschafterbestand geändert wird. (§ 6a GrEStG)
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