Immaterielle Wirtschaftsgüter

Immaterielle Wirtschaftsgüter, die auch als unkörperliche Wirtschaftsgüter bezeichnet werden, sind im Gegensatz zu materiellen Wirtschaftsgütern weder fassbar noch gegenständlich. Typische immaterielle Wirtschaftsgüter sind Markenrechte, Lizenzen, Patente, Gebrauchsmuster, der Kundenstamm sowie der Geschäftswert. Falls diese Wirtschaftsgüter entgeltlich erworben wurden, müssen sie nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 EStG abgeschrieben werden. Bei eigener Herstellung oder bei unentgeltlichem Erwerb dürfen sie nicht aktiviert werden. Sie stellen in diesem Fall stille Reserven dar.
Wenn ein selbst erstelltes immaterielles Wirtschaftsgut einzeln veräußert oder verbraucht werden kann, existieren Ansatzwahlrechte für dieses Wirtschaftsgut. Für Herstellungskosten, die bei der Entwicklung eines solchen Guts entstehen, kann eine Aktivierung erfolgen, nicht aber für die Arbeit in der Forschungsphase. Laut § 248 HGB dürfen Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare Rechte des Anlagevermögens nicht aktiviert werden. Diese neuen Regelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 anfangen.
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