Ist-Versteuerung

Nach § 16 UStG entsteht normalerweise die Umsatzsteuerschuld mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder Leistung erfolgte. Dabei handelt es sich um die so genannte Soll-Versteuerung. Damit kleine Unternehmen jedoch nicht immer wieder Liquiditätsprobleme haben, kann nach § 20 UStG die Steuer auch nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden. In diesem Fall muss nur die Umsatzsteuer gezahlt werden, die auch wirklich von den Kunden in Geld eingenommen wurde. Dies wird als Ist-Versteuerung bezeichnet. Sie kann auf Antrag durch das Finanzamt gewährt werden. Voraussetzung dazu ist dass der jährliche Gesamtumsatz nicht 250.000 € übersteigt oder dass das Unternehmen keine Buchführung durchführen muss.
In den neuen Bundesländern liegt die Grenze beim jährlichen Gesamtumsatz bei 500.000 €. Diese Schwelle gilt nun vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2011 auch für die alten Bundesländer. Dadurch sollen kleine und mittlere Unternehmen mehr entlastet werden. (§ 20 UStG)
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