Krankenversicherung

Ab dem 1.1.2010 werden die Kosten einer Basis-Krankenversicherung und einer gesetzlichen Pflegeversicherung als Sonderausgaben anerkannt (§§ 10, 33a Abs. 1 EStG). Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, sowohl gesetzlich als auch privat versichert, ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung voll von der Steuer absetzen dürfen. Auch die Beiträge für den Ehepartner und die Kinder fallen darunter. Bei der Krankenversicherung stellt die Höhe der gesetzlichen Basisleistungen die Grenze der absetzbaren Kosten dar. Falls ein Tarif in der Krankenversicherung ausschließlich Mehrleistungen enthält, ist dieser gesamte Tarif nicht abziehbar. Steuerlich nicht absetzbare Leistungen eines Tarifs werden durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die Prämie, die für den jeweiligen Tarif gezahlt wurde, ermittelt.
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