Leasing

Ein Leasingnehmer erwirbt beim Leasing nicht das Eigentum eines Wirtschaftsguts sondern nur das Nutzungsrecht. Der Leasingnehmer finanziert dabei die Anschaffungskosten des Guts nicht über die Bank sondern über regelmäßige Zahlungen an den Leasinggeber. Abhängig vom Leasingvertrag wird steuerlich das Wirtschaftsgut entweder dem Leasingnehmer oder dem Leasinggeber zugerechnet.
Beim Operatingleasing sind die Leasingverträge normale Mietverträge. Der Leasinggeber zahlt die Reparatur-, Wartungs- und Versicherungskosten. Der Leasingnehmer kann bei Vertragskündigung das Wirtschaftsgut zurückgeben. Die Leasingraten zählen beim Leasingnehmer zu den Betriebsausgaben, beim Leasinggeber zu den Betriebseinnahmen.
Beim Finanzierungsleasing existiert eine Grundmietzeit, in welcher der Vertrag nicht gekündigt werden kann. Der Leasingnehmer muss bestimmte Risiken wie Diebstahl selber tragen.
Beim Spezialleasing kann das Wirtschaftsgut nur vom Leasingnehmer sinnvoll verwendet werden, da das Gut dessen Bedürfnissen angepasst wird. Deshalb wird das Wirtschaftsgut auch dem Leasingnehmer zugerechnet.
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