Lohnkonto

Ein Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer und für jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto am Ort der Betriebsstätte zu führen (§41 EStG). Es wird unter anderem zur Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs eingesetzt. In diesem Lohnkonto müssen allgemeine Angaben zur Person wie Name, Geburtstag, Wohnort, Steuerklasse sowie Angaben zu den gezahlten Bezügen wie Tag der Zahlung, Lohnzahlungszeitraum stehen. Diese Angaben können auch auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können (§ 147 II AO). Eine besondere Form für das Lohnkonto ist nicht vorgeschrieben. Ein Lohnkonto muss sechs Jahre aufbewahrt werden.
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