LohnsteuerbescheinigungAm Ende des Kalenderjahres stellt der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung aus. In dieser Bescheinigung müssen bestimmte Angaben wie Identifikationsnummer des Arbeitnehmers, Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahrs, gezahlter Arbeitslohn, einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag stehen. Seit dem 1.1.2004 sind Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres auf elektronischen Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Diese Lohnsteuerbescheinigung druckt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus oder sendet sie ihm elektronisch zu.
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