Lohnsteuerklassen Gemäß § 38b EStG werden die unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer in sechs Steuerklassen eingeteilt, um den Abzug der Lohnsteuer bestimmen zu können. Ehepartner haben die Wahl zwischen einzelnen Lohnsteuerklassen.
Steuerklasse I: Ledige, Geschiedene, Verheiratete, die dauernd getrennt leben, und Verwitwete, aber nur wenn die Voraussetzungen für die Steuerklassen III oder IV nicht gegeben sind und sie keinen Haushaltsfreibetrag bekommen.
Steuerklasse II: Personen aus Steuerklasse I, wenn sie einen Haushaltsfreibetrag erhalten, weil bei ihnen mindestens ein Kind gemeldet ist, das Kinderfreibetrag oder -geld bekommt.
Steuerklasse III: Verheiratete, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, oder der Ehegatte auf Antrag in die Steuerklasse V eingereiht wird; Verwitwete, wenn der Ehegatte im Vorjahr gestorben ist.
Steuerklasse IV: Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, beide Arbeitslohn beziehen, ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht dauernd getrennt leben. Ab dem 1.1.2010 können Ehegatten anstelle der Steuerklassenkombination III/V nun auch beide die Steuerklasse IV mit Ermittlung eines Faktors wählen.
Steuerklasse V: Verheiratete, die beide berufstätig sind und bei denen einer auf Antrag die die Steuerklasse III gewählt hat. Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. Diese Steuerklasse muss auf die zweite und jede weitere Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
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