Mantelkauf

Unter einem Mantelkauf wird der Erwerb von sehr vielen oder allen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verstanden, die nicht mehr betrieben wird. Es besteht somit nur noch ein Firmenmantel ohne Vermögen aber mit Verlusten. Durch einen solchen Kauf will man erreichen, dass zukünftige Gewinne mit den existierenden Verlusten verrechnet werden können und somit eine Steuerminderung entsteht. Der Paragraph 8c des Körperschaftsteuergesetz  schränkt einen Mantelkauf ein und legt Verlustabzugsbeschränkungen fest. Nur ein qualifizierter Anteilseignerwechsel ist für einen Verlustabzug erlaubt. Werden Übertragungen von Anteilen von mehr als 25 Prozent getätigt, ist dies schädlich. Bei Anteilsübertragungen zwischen 25 und 50 Prozent gehen Verluste in einem bestimmten Umfang unter. Falls mehr als 50 Prozent der Anteile in einem festgelegten Zeitraum den Eigner wechseln, kann der Verlust komplett untergehen.

Jedoch wird gemäß einer im Jahr 2010 neu eingeführten Sanierungsklausel der Untergang von steuerlichen Verlustvorträgen ausgeschlossen, wenn ein Wechsel des Anteilseigners erfolgt, um das Unternehmen zu retten. Damit kein Verlust untergeht, muss eine Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung getroffen werden oder die jährliche durchschnittliche Lohnsumme darf innerhalb 5 Jahren nach dem Beteiligungserwerb nicht geringer als 80 Prozent beziehungsweise als 400 Prozent der Summe der Ausgangslöhne sein. Alternativ dazu kann der Erwerber auch der Körperschaft innerhalb eines Jahres wesentliches Betriebsvermögen zuführen.

Ab dem 1.1.2010 können Verluste bei Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen wieder abgezogen werden (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG). Dabei handelt es sich um Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns, dem eine einzelne Person oder Gesellschaft vorsteht.
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