Mini-Job Laut § 8 I Nr. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB) liegt eine geringfügige Beschäftigung beziehungsweise ein Mini-Job vor, wenn der Arbeitslohn monatlich nicht mehr als 400 € beträgt. Bei einem solchen Job fallen für den Arbeitnehmer keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben an, das heißt sie erhalten brutto für netto. Der Arbeitgeber hingegen muss Sozialabgaben und Steuern in Höhe von etwa 30 Prozent abführen. Dabei handelt es sich um Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pauschalsteuer und eine Umlage nach dem Aufwendungsgesetz.
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