Mitwirkungspflichten Der Paragraph 90 der Abgabenordnung definiert die Mitwirkungspflicht der Beteiligten: "Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls."
Dies bedeutet, dass jeder Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten seine steuerlichen Verhältnisse der Finanzbehörde vollständig offenbaren muss. Er ist zur Erteilung von Auskünften, Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftsunterlagen sowie von Wertsachen verpflichtet, wenn es für die Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlich ist. Die Geheimhaltung seiner Angaben wird dabei gewährleistet. Die Paragraphen 30a, 31 und 31 a der Abgabenordnung regeln, wer das Steuergeheimnis wahren muss und unter welchen Voraussetzungen die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten zulässig ist.
|