Motivirrtum
Zum Beispiel immer dann, wenn die Erbschaft angenommen wurde, sich im Nachhinein allerdings herausstellt, dass die
Ausschlagung der Erbschaft wirtschaftlich sinnvoller gewesen wäre, oder der
Erblasser ein
Testament verfasst hat, an welchem er hätte nicht mehr festhalten würde, hätte er gewusst, dass zum Zeitpunkt seines Todes eine vollkommen andere Sachlage vorherrscht, stellt sich die Frage, ob die Erbschaftsannahme oder die testamentarische Regelung angefochten werden kann.
Der ein
Testament Verfassende ist einem
Motivirrtum unterlegen, wenn er bei Abfassung eine Fehlvorstellung über die Gegenwart oder zukünftige Ereignisse hatte, die ihn, hätte er die Wahrheit gekannt, dazu veranlasst hätten, das
Testament anders abzufassen. Bei einem eine Erbschaft Annehmenden liegt ein
Motivirrtum zum Beispiel dann vor, wenn er über die Zusammensetzung des Nachlasses irrte, zum Beispiel davon ausging, dass sich ein Haus im
Nachlass befindet, welches allerdings schon längst übertragen ist.
Während zum Beispiel bei Verträgen solche Motivirrtümer keine Rolle spielen, insbesondere keine
Anfechtung des Vertrages begründen können, gibt das
Erbrecht die Möglichkeit, auch aufgrund solcher Fehlvorstellungen über wesentliche und ins Gewicht fallende Umstände die Erklärung anzufechten.
Mit der
Anfechtung fällt die Erklärung rückwirkend weg.