NachtarbeitEine Arbeit zwischen 19 Uhr und 7 Uhr ist steuerlich als Nachtarbeit zu rechnen, wenn sie aufgrund betrieblicher Erfordernisse notwendig ist und mindestens drei zusammenhängende Stunden umfasst. Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn sie nicht mehr als 25 Prozent des Grundlohns ausmachen. Falls die Nachtarbeit vor Mitternacht begonnen wurde, erhöht sich der Zuschlagssatz im Zeitraum zwischen Mitternacht und 4 Uhr auf 40 Prozent.
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