Nettoprinzip

Das Nettoprinzip schränkt im Einkommensteuerrecht die Möglichkeiten des Steuergesetzgebers ein. Jeder Steuerpflichtige soll nur soweit zur Einkommensteuer herangezogen werden, wie er fähig ist, sie zu leisten. Dieses Leistungsfähigkeitsprinzip ist im Grundgesetz verankert. Es gibt das objektive und das subjektive Nettoprinzip. Das objektive Nettoprinzip definiert, dass der Steuerpflichtige seine Ausgaben, die er zur Erzielung von Einnahmen aufgewendet hat, von der Steuer absetzen darf. So kann der Steuerpflichtige Kosten für Fachliteratur, Werkzeuge, Bürobedarf, Bewerbungs- und Fortbildungskosten als Betriebs-, Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Das subjektive Nettoprinzip legt fest, dass das Existenzminimum des Steuerpflichtigen bei der Einkommensteuer steuerfrei bleiben muss. Dies wird durch den Grundfreibetrag, das Kindergeld, den Erziehungsfreibetrag etc. gewährleistet. 
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