Nichtabzugsfähige BetriebsausgabenBestimmte Kosten können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, um den Gewinn zu mindern. Darunter fallen zum Beispiel Aufwendungen für Fischerei oder Jagd, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die damit verbundenen Bewirtungen oder Aufwendungen für Gästehäuser, die sich außerhalb des Ortes eines Betriebs befinden. Auch können Geldbußen, Bestechungs-, Ordnungs- und Verwarnungsgelder sowie Hinterziehungszinsen für nicht gezahlte betriebliche Steuern oder Spenden an politische Parteien nicht abgesetzt werden.
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