Obligatorisches Nutzungsrecht

Wenn ein Eigentümer einem Dritten, dem Nutzungsberechtigten, ein Nutzungsrecht an einem Grundstück einräumt, entsteht ein obligatorisches Nutzungsrecht, das entweder ein zugewendetes oder ein vorbehaltenes obligatorisches Nutzungsrecht sein kann.
Wenn der Nutzungsberechtigte beim zugewendeten obligatorischen Nutzungsrecht das Grundstück vermietet oder verpachtet, muss er diese Einnahmen versteuern. Die Gebühren, die er an den Eigentümer für die Nutzung zahlt, und eventuell zusätzliche Investitionen in das Grundstück sind als Werbungskosten absetzungsfähig. Der Eigentümer muss hingegen die Einnahmen aus dieser Nutzungsübertragung versteuern.
Beim vorbehaltenen obligatorischen Nutzungsrecht hingegen behält sich der Eigentümer bei einer entgeltlichen, teilentgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung des Grundstücks das Recht vor, sein Grundstück weiterhin zu nutzen. Falls er seine Immobilie selber nutzt, erhält er keine Einnahmen. Vermietet er sie stattdessen, bekommt er Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Bei Vermietung kann der Eigentümer Werbungskosten geltend machen.
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