Pauschalierung der Lohnsteuer

In bestimmten Fällen kann eine Lohnsteuerpauschalisierung angewendet werden, wodurch die Lohnsteuer mit einem bestimmten Prozentsatz erhoben wird. So gilt ein Pauschalsteuersatz von 25 Prozent, wenn der Arbeitnehmer nur kurzfristig beschäftigt ist und auf eine Lohnsteuerkarte verzichtet wird oder wenn PCs einschließlich Zubehör verbilligt dem Arbeitnehmer überlassen werden. Bei einer geringfügigen Beschäftigung gemäß SGB IV kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben. Außerdem gibt es auch noch Pauschalsteuersätze von 15, 5 und 2 Prozent.
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