PensionDie Beamtenpension wird steuerrechtlich mit dem Arbeitslohn gleichgesetzt. Dies bedeutet, dass für die Pension Lohnsteuer abgeführt werden muss. Von der steuerpflichtigen Pension kann ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag abgezogen werden. Diese Abzüge werden jedoch bis 2040 abgeschmolzen. Danach muss die Pension in voller Höhe außer einem Werbungskosten-Pauschbetrag versteuert werden.
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