Prozesskosten Prozesskosten sind steuerlich nur als Betriebsausgaben oder Werbungskosten beziehungsweise außergewöhnliche Belastungen anrechenbar, wenn der Prozess aufgrund von der Erzielung von Einkünften verursacht wurde. Typisches Beispiel ist ein Prozess, der über eine Kündigung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses entscheidet. Kosten von Prozessen, die aus privaten Gründen geführt werden, können steuerlich nicht abgesetzt werden.
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