Rückforderungsanspruch
Einen Rückforderungsanspruch hat ein Vertragserbe (= eine im
Erbvertrag als
Erbe bestimmte Person) nach dem Tod des Vertragserblasser gegen eine vom Vertragserblasser beschenkte Person auf das Geschenk. Die Schenkung durch den
Erblasser muss aber in der Absicht erfolgt sein, den Vertragserben zu beeinträchtigen.
Das gilt auch dann, wenn der Erblasser in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen von Todes wegen getroffen hat und dieses Testament bindend geworden ist.