Realsplitting

Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden oder an den geschiedenen Ehepartner können auf zwei verschiedene Arten steuerlich berücksichtigt werden. Der Unterhaltsverpflichtete kann die Zahlung entweder gemäß §33a I EStG als außergewöhnliche Belastung oder im Zuge des Realsplittings (§10 I EStG) als Sonderausgabe von seinem steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Der Vorteil des Realsplittings liegt im Abzug eines höheren Betrags von bis zu 13.805 € pro Kalenderjahr. Der Nachteil besteht darin, dass der Empfänger seine Zustimmung dafür geben muss, da er die erhaltenen Beiträge als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuern muss.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 kann der Zahler zusätzlich zum Höchstbetrag den tatsächlich geleisteten Betrag für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung des Berechtigten abziehen, wenn er den Empfänger auch wirklich damit abgesichert hat. Beim Empfänger werden diese Unterhaltsleistungen gemäß § 22 Nr. 1a EStG besteuert.
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