Reisekosten

Reisekosten umfassen Fahrtkosten, Verpflegungsaufwand, Übernachtungs- und Reisenebenkosten. Damit die Reise als Dienstreise definiert werden kann, muss sie überwiegend betrieblichen Nutzen haben. Die Reisekosten können in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt, oder als Betriebsausgaben steuerlich abgezogen werden.
In einem Beschluss des BFH vom 21.09.2009 (GrS 1/06) wurde entschieden, dass bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen die Reisekosten in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden können, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Der Maßstab für die Aufteilung nach beruflicher und privater Veranlassung sollen die jeweiligen Zeitanteile an der Reise sein. Der Steuerpflichtige sollte möglichst gut die verschiedenen Teile mit Belegen dokumentieren können, damit das Finanzamt diese Aufteilung anerkennt. 
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