Restpflichtteil
Auf den Restpflichtteil besteht ein Anspruch, wenn der Erblasser einem pflichtteilsberechtigten einen Erbteil hinterlassen hat, der unter der Pflichtteilsquote liegt, § 2305 BGB. Der Anspruch auf den Restpflichtteil ist auf Geld ausgerichtet.