Säumniszuschläge Wenn eine festgesetzte Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wurde, wird gemäß § 240 Abs. 1 der Abgabenordnung ein Säumniszuschlag für jeden begonnenen Monat erhoben. Er beträgt 1 Prozent des noch nicht gezahlten Steuerbetrages. Wird die Steuer innerhalb von drei Tagen nach dem Fälligkeitstag entrichtet, fällt noch kein Säumniszuschlag an.
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