Schaumweinsteuer Die Schaumweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer. Die Zollverwaltung ist für die Erhebung dieser Steuer beim Hersteller, auf nachgelagerten Handelsstufen oder beim Einführer zuständig. Steuerrechtlich gesehen werden Getränke als Schaumwein bezeichnet, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen abgefüllt sind, der durch eine spezielle Haltevorrichtung befestigt ist, oder die bei +20 Grad Celsius einen Überdruck, der auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführen ist, von 3 bar oder höher enthalten und die je nach Alkoholgehalt und Zusammensetzung der Position 2204, 2205 oder 2206 des Zolltarifs zuzuordnen sind. Der Regelsteuertarif für Schaumwein liegt bei 136 € je Hektoliter. Für Schaumwein, der weniger als 6 Volumenprozent Alkohol aufweist, liegt die Steuer bei 51 € je Hektoliter.
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