Scheinselbständigkeit Bei Scheinselbständigkeit liegt gemäß § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB) ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, ohne dass der Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge abführt. Es existieren mehrere Kriterien, die festlegen, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt.
- Die Person ist regelmäßig nur für einen Auftraggeber beschäftigt.
- Die Person beschäftigt keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
- Die Person ist an die Weisungen des Auftraggebers gebunden und ist in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert.
- Die Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf.
Falls mindestens zwei Kriterien zutreffen, ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass eine Scheinselbständigkeit vorliegt. In diesem Fall muss der Betroffene beweisen, dass er nicht scheinselbständig tätig ist. Wenn er dies nicht kann, müssen Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung entrichtet werden.
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