Software Die Software für einen Rechner stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Wenn eine Software verwendet wird, um Einkünfte zu erzielen, sind die Anschaffungskosten dieser Software den Werbungskosten oder den Betriebsausgaben zuzurechnen. Falls die Anschaffungskosten nicht mehr als 410 € betragen, kann die Software im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden.
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