SolidaritätszuschlagDer Solidaritätszuschlag wurde 1991 eingeführt und wird seit dem 1.1.1995 auf Einkommen-, Körperschafts- und Kapitalertragsteuer durchgängig erhoben, um die Kosten für die Integration der neuen Bundesländer zu decken. Von der Einkommen- und Körperschaftsteuer werden heutzutage 5,5 Prozent abgezogen. Steuerzahler müssen den Solidaritätszuschlag im Jahr 2010 nur noch unter Vorbehalt entrichten. Das Verfassungsgericht wird nämlich noch entscheiden, ob der Solidaritätszuschlag grundgesetzkompatibel ist.
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