Sonderausgaben

Bestimmte Aufwendungen im privaten Bereich, die nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, werden als Sonderausgaben anerkannt. Dadurch wird der Gesamtbetrag der Einkünfte und somit auch die Steuerlast geringer. Gemäß § 10 I des Einkommensteuergesetzes fallen unter Sonderausgaben zum Beispiel Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit (BfA), Kirchensteuer sowie Steuerberatungskosten.
» Fenster schließen