Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitnehmer besitzen eine Sozialversicherungspflicht. Selbständige zahlen in vielen Fällen aber auch freiwillig in die Rentenversicherung ein. Dabei muss beachtet werden, dass die Sozialversicherungsbeiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats gezahlt sein müssen, für den sie anfallen. Seit Juli 2009 sind 14,9 Prozent des Bruttoeinkommens an die Krankenversicherung abzuführen. Der Arbeitgeber übernimmt davon 7 Prozent, der Arbeitnehmer 7,9 Prozent. Bei der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge. Diese Beiträge können steuerlich als Sonderausgaben bis zu bestimmten Höchstbeträgen geltend gemacht werden.
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