Steuerbescheid

Mittels eines Steuerbescheids setzen die Finanzbehörden gemäß § 155 der Abgabenordnung die zu zahlende Steuer fest. In einem gültigen, schriftlichen Steuerbescheid stehen der Name des Steuerschuldners, die zu zahlende Steuer, die Steuerart und der Zeitraum. Da gegen Steuerbescheide Einspruch erhoben werden kann, muss jeder Steuerbescheid eine Belehrung über Rechtsbehelfe mit Frist- und Behördenangabe enthalten. Ehegatten mit gemeinsamer Veranlagung erhalten nur einen Steuerbescheid. 

Steuerbescheide können vorläufig (§ 165 AO Vorläufige Steuerfestsetzung) und unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung) ergehen.
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